1.Vorsitzende: |
Mary Angerstein
|
Tel: 05337-90889 |
2.Vorsitzender: |
Rolf Knoke
|
Tel: 05337-7187 |
Schriftführerin: |
Andrea
Borchers |
Tel: 05337-7473 |
Schatzmeister: |
Frank Hohaus
|
Tel: 05337-948450 |
Satzung |
Inhaltsverzeichnis |
|
§
1 Name und Sitz |
§ 12 Vorstand |
§
2 Vereinszweck |
§ 13
Mitgliederversammlung |
§
3 Tätigkeitsgrundsätze und
Gemeinnützigkeit |
§ 14 Kassenprüfer |
§
4 Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und
Verpflichtungen des Vereins |
§ 15 Ehrenrat |
§
5 Geschäftsjahr |
§ 16 Daten und
Datenschutz |
§
6 Mitgliedschaft |
§ 17 Vereinseigentum |
§
7 Rechte der Mitglieder |
§ 18 Wahlen und
Abstimmungen |
§ 8
Pflichten der Mitglieder |
§ 19 Abteilungen |
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft |
§ 20 Auflösung |
§ 10 Beiträge |
§ 21 Allgemeines |
§ 11 Organe des
Vereins |
§ 22 Inkrafttreten |
§ 1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen Schützenverein Kissenbrück e. V. und ist
eine Gliederung des
Niedersächsischen
Sportschützenverbandes e.V. (NSSV
und des Deutschen Schützenbundes e. V.
(DSB).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kissenbrück und ist
in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Braunschweig
eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
- Förderung des Sportschießens
- Förderung der sportlichen und allgemeinen
Jugendarbeit
- Förderung und Pflege des Schützenbrauchtums
- Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und
Steigerung der schießsportlichen Leistungen
- Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und
Austragung von
Wettkämpfen und Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports
§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist politisch, weltanschaulich und
konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck
ist die zur
Erreichung des Vereinszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche
Betätigung untergeordnet.
- Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen
Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
- Sämtliche Mitglieder und Organe des Vereins sowie
seiner Kommissionen und Ausschüsse üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
- Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie
für Maßnahmen
ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel
unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen
Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung
sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins.
§ 4 Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und
Verpflichtungen des Vereins
- Der Verein ist zuständig für:
- die Beachtung einheitlicher Regeln für das
Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinsebene
- die Veranstaltung von Meisterschaften auf
Vereinsebene sowie die
Meldung von Schützen zu Meisterschaften überörtlicher Ebene
- die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für
den Bereich des Sportschießens
- Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch
Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung.
Sie werden vom
Vereinsvorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen oder
geändert.
- Der Verein kann nur in seiner Gesamtheit Mitglied
über den Kreisschützenverband im NSSV und DSB sein.
- Der Verein regelt innerhalb seines Bereichs alle mit
dem Sportschießen
und seinem Vereinsleben zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit
diese Fragen nicht der Beschlussfassung durch KSV, DSB oder NSSV
vorbehalten sind.
- Der Verein ist
verpflichtet, Änderungen seiner Satzung nach der Eintragung im
Vereinsregister, jeder Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie
deren Verlust unverzüglich dem Vorstand des KSV anzuzeigen.
- Mitglieder oder beauftragte Vertreter des KSV
und/oder des NSSV können
an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen. Ihnen ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
- Die Mitgliedschaft kann erworben werden:
- von natürlichen Personen beiderlei Geschlechtes, die
im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind und dem Vereinszweck verbunden sind.
- von Jugendlichen unter 18 Jahren, zu deren Eintritt
die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des
Vereins zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller
ist automatisch Mitglied vom Tage der Antragstellung an, wenn nicht
binnen einer Frist von 10 Tagen ein ablehnender Bescheid ergeht. Eine
Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein
und das
Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden auf
Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt. Die Ernennung erfolgt schriftlich durch
Aushändigung einer entsprechenden Urkunde. Sie haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in
den Mitgliederversammlungen aus.
- Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des
Vereins in dem in
der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des
Vereins in allen mit
dem Sportschiessen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder haben das Recht, an den vom Verein
durchgeführten
Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die
Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins zu
wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung,
Ordnungen, Entscheidungen Beschlüsse zu befolgen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen
Vereinsbeitrag in dem vom Schatzmeister festgelegten Zeitraum zu
entrichten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom DSB, NSSV
und KSV gesetzte Recht zu beachten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen
der Organe des
DSB, des NSSV und des KSV zu beachten bzw. durchzuführen. Die
Mitglieder erkennen das Recht des DSB und des NSSV sowie des KSV an,
erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen,
wenn das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist
die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder
Ausschluss des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig und muss dem
Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
es durch
zurechenbares schuldhaftes Verhalten gegen seine in § 8 aufgeführten
Pflichten verstößt, insbesondere bei:
- Nichtzahlung des Beitrages trotz Auforderung
(Vorstandsentscheidung)
- Nichtachtung von Anordnungen des Vorstandes
- schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
und grob unsportlichem Verhalten
- Schädigung des Ansehens des Schützenvereins in Wort,
Schrift und/oder Tat
- rechtskräftiger Verurteilung durch ein
Verbandssportgericht auf Ausschluss aus dem Verband.
- Über
den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes. Dem
betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist ihr
die Anschuldigung mitzuteilen und die Äußerungsfrist so reichlich zu
bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann. Eine
länger als zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt
werden. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und schriftlich per
Einschreibe mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss
des Ehrenrates stehen dem Mitglied die in § 15 der Satzung genannten
Rechtschutzmöglichkeiten offen.
- Bestehenden Verbindlichkeiten werden durch die
Beendigung der
Mitgliedschaft nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die
Beitragspflicht des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle
Rechte, die sich aus
der Zugehörigkeit zum DSB, des NSSV, des KSV und des Vereines ergeben,
verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht
erhoben werden.
§ 10 Beiträge
- Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag
abzuführen. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
- Der Beitrag ist bis zum 31. März des Kalenderjahres
zu entrichten.
- Stimmrecht und Versicherungsschutz bestehen nur
dann, wenn die Beiträge bezahlt sind.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung gem. § 13 b) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 Abs. 1 c) Der erweiterte Vorstand gem. § 12 Abs. 2 d) Die Kassenprüfer gem. § 14 e) Ehrenrat gem. § 15
§ 12 Vorstand
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellv. Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Schatzmeister
Der geschäftsführende Vorstand wird im Vereinsregister eingetragen.
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die unter Ziffer 1 (a – d) aufgeführten Mitglieder
b) die Damenleiterin
c) der 1. Schießsportleiter
d) der Jugendleiter
e) der stellv. Schriftführer
f) der stellv. Schatzmeister
g) die stellv. Damenleiterin
h) der stellv. Jugendleiter
i) der Festausschuss
j) der Leiter Salutabteilung
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
der stellv.
Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeder von ihnen
ist allein und einzeln vertretungsberechtigt. Von der
Vertretungsberechtigung darf der stellv. Vorsitzende im Innenverhältnis
nur Gebrauch machen wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden,
im
Verhinderungsfall von dem stellv. Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen.
Eine Tagesordnung ist bekannt zugeben.
- Bei Beschlussfassungen ist bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
- Über
Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht,
jederzeit in die
Geschäftsführung Einsicht zu nehmen.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 3 (drei) Jahren
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Um den Gesamtvorstand jederzeit funktionsfähig zu
erhalten, wird der Wahlrhythmus wie folgt festgelegt:
Gruppe A
Vorsitzender
Schatzmeister
Jugendleiter
Gruppe B
stellv. Vorsitzender
Schriftführer
1. Schießsportleiter
stellv. Jugendleiter
Damenleiterin (Bestätigung)
Leiter Salutabteilung (Bestätigung)
Die Stellvertreter werden nur aktiv analog zu § 12 Abs. 3
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 12
b) den Mitgliedern gem. § 6 Abs. 1
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden und seiner
Mitarbeiter
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes gem. § 12 Abs. 8 und 9
f) Wahl der Kassenprüfer gem. § 14 Abs. 6
g) Wahl des Ehrenrates gem. § 15 Abs. 1
h) Festsetzung des Vereinsbeitrages gem. § 10 Abs. 1
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung soll innerhalb des Monats
Februar des
nachfolgenden Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden
oder stellv. Vorsitzenden mindestens 4 (vier) Wochen vorher schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung soll
folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
b) Jahresbericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen gem. § 12 Abs. 9
f) Anträge
- Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende leiten
die Mitgliederversammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden,
wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder gem. § 7 Abs. 1 diese
beantragen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In der Ladung sind die
Gründe und der Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung
anzugeben.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis
spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand vorliegen.
- Über die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangenen Anträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Bei Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern
mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung ein Exemplar der neuen Satzung zugeleitet
werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
Satzungsänderungen oder eine Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins bedürfen der 3/4 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Änderungen der Satzung können vom Vereinsvorstand oder von 25% der
stimmberechtigten Mitglieder (gemeinsam) schriftlich unter eingehender
Begründung beantragt werden. Der Vereinsvorstand hat gem. § 13 Abs. 4
dieser Satzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen die den Mitgliedern zugesandt wird
und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Das
Protokoll wird von dem Schriftführer gefertigt und vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer haben die satzungs- und
beschlussmäßige
Verwendung der Gelder des Vereins zu prüfen. Die Prüfung der
Buchführung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen.
- Die Prüfer haben das Recht, die Kassenführung durch
Stichproben zu
überwachen oder bei begründeten Beanstandungen eine vollständige
Kassenprüfung vorzunehmen.
- Über die durchgeführten
Kassenprüfungen ist Bericht in der Mitgliederversammlung zu erstatten,
dem zufolge dem Vorstand und dem Schatzmeister Entlastung erteilt
werden kann.
- Dem Verein müssen für die Aufgabe zwei Kassenprüfer
und ein Vertreter zur Verfügung stehen.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein und werden
von der Mitgliederversammlung auf 2 (zwei) Jahre gewählt.
- Bei der Wahl der Kassenprüfer soll ein Turnus
eingehalten werden, bei
dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 (zwei) Jahre gewählt wird. Der
Dienstälteste scheidet jeweils nach 2 (zwei) Jahren aus.
§ 15 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus 3 (drei) Mitgliedern und
einem
Ersatzmitglied, die von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 (drei)
Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht
angehören.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden.
- Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur
Verhandlung anstehenden
Sache nicht teilnehmen, mit der es in Verbindung steht oder an welcher
es beteiligt ist.
- Der Ehrenrat entscheidet auf
schriftlichen Antrag eines Beteiligten über die Streitigkeiten
innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die Gegenstand eines
ehrengerichtlichen Verfahrens sein können. Er hat unbedingte
Vertraulichkeit zu wahren.
- Der Ehrenrat kann als
Berufungsinstanz gem. § 9 Abs. 4 feststellen, dass die durch den
Vorstand ausgesprochene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, diese
bestätigen oder andere Maßnahmen treffen. Er kann als Maßregelung
aussprechen: a) Verwarnung b) Verweis c) Ausschluss
- Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht dem
Betroffenen ein
Rechtsmittel zum Ehrenrat des NSSV zu. Das Rechtsmittel ist binnen
eines Monats nach Zustellung des Ehrenratsbeschlusses beim KSV
einzulegen. Die Einlegung des Rechtsmittels beim Ehrenrat des NSSV gilt
als Frist wahrend.
§ 16 Daten und Datenschutz
- Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
(personenbezogene Daten) der Mitglieder werden im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom
29.02.2002
- Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung der personenbezogenen Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der personenbezogenen Daten, wenn sich weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt.
d) Löschung der personenbezogenen Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
- Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt anderen als
dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden des Mitgliedes hinaus weiter.
- Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich
der
für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat es
das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten des KSV zu wenden.
Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über
die Feststellungen schriftlich zu berichten.
§ 17 Vereinseigentum
- Alle Anschaffungen des Vereins bilden das
Vereinseigentum.
- Über
die Anschaffungen und Ausgaben entscheidet der geschäftsführende
Vorstand. Für Anschaffungen, Ausgaben und die Belastung, den Ankauf
oder Verkauf von Grundbesitz ab einem Wert von 3.000 Euro und für die
Aufnahme von Darlehen ab einem Wert von 1.000 Euro ist die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der Verein bildet Rücklagen für die Durchführung des
Vereinzweckes.
- Der Verein haftet für seine Organe mit dem
Vereinsvermögen.
- Mitglieder haften nicht für Ansprüche, die das
Vereinsvermögen übersteigen.
§ 18 Wahlen und Abstimmungen
- Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder
außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Alle Wahlabstimmungen werden offen durchgeführt. Auf
Antrag 1/5 der
anwesenden Stimmberechtigten muss eine Wahl schriftlich und geheim
erfolgen.
- Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl und es
besteht Stimmengleichheit um die Wahlentscheidung, dann entscheidet
eine sofort folgende Stichwahl.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind in § 13 Abs. 9 geregelt.
- Der Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende
Vorstandsmitglieder
Nachfolger kommissarisch zu berufen, deren Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer erfolgen muss.
§ 19 Abteilungen
Der Verein hat eine Damen- , Jugend- und Salutabteilung.
Ihre
Belange werden in Ordnungen geregelt, die nicht Bestandteil dieser
Satzung sind.
§ 20 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins ist
dessen Vermögen
mit Zustimmung des Finanzamtes
Wolfenbüttel
treuhänderisch auf die
Gemeindeverwaltung Kissenbrück zu übertragen mit der Auflage es
so
lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung nach § 2 bestimmte
Zwecke wieder verwendet werden
kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des
Vereins. Bei Verschmelzung mit einem anderen Verein
geht das Vermögen
in das Eigentum des neuen Vereins über.
Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
ausschließlich
und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
§ 21 Allgemeines Alle in dieser Satzung aufgeführten
Funktionen
gelten unabhängig von Ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und
männliche Personen.
§ 22 Inkrafttreten Mit der Annahme durch die Mitglieder
und der
Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft. Die
bisherige Satzung vom 20.04.1993 ist damit außer Kraft.
Kissenbrück, den 27.02.2010
Der Vorstand
Vorsitzender
stellv. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
|